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§ 85 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte

§ 85.

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Abschnitt entscheidet das nach den Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, örtlich zuständige Gericht.

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