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§ 83 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften und Einzelverträgen

§ 83.

Soweit in anderen Gesetzen, Normen kollektiver Rechtsgestaltung oder Dienstverträgen auf die Bestimmungen des Abschnittes VII der Bf-DO 1986 oder die Bestimmungen des Abschnittes VII KV verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Bestimmungen dieses Abschnittes.