vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 79 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Berücksichtigung von Nebengebühren

§ 79.

Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.