Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003
Berücksichtigung von Nebengebühren
§ 79.
Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 77 ist Abschnitt IX mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.