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§ 70 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT X

Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche Pensionsansprüche gegen den Bund

§ 70.

Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
  2. 2. Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40215186