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§ 64 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Abfindung von Nebengebührenzulagen

§ 64.

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 € nicht übersteigt, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der monatlichen Nebengebührenzulage.