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§ 58 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Abschnitt IX

Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

§ 58.

Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.