Abschnitt IX
Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58.
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003
Abschnitt IX
Nebengebührenzulage Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 58.
Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.