Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 48.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.
Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten
§ 48.
Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.