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§ 48 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1985

Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten

§ 48.

Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden Ehegatten eines Beamten ist die von ihm hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu behandeln.

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