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§ 39a PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Anrechnung von Pensionsleistungen auf Aktivbezüge

§ 39a.

Wird ein Ruhestandsversetzungsbescheid nach Eintritt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung aufgehoben, sind die während des Ruhestandes empfangenen Geldleistungen auf die rückwirkend gebührenden Aktivbezüge anzurechnen.