BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15b.
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin nicht den Betrag von 1 671,20 €(Anm. 1), so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
(4) Der in § 15b in der am 30. September 2000 geltenden Fassung angeführte Betrag von „16 000 S“ wird durch den Betrag „1 415,14 €“ ersetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2010, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) vervielfachte Betrag.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 1.616,25 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 1.667,97 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 1.696,27 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 1.716,63 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 1.762,98 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 1.812,34 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 1.855,84 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 1.887,39 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 1.910,04 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 1.925,32 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 1.956,13 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 1.995,25 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2.031,16 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 061,63 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 098,74Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 5/2023 für 2023: 2 220,47 Euro
- gemäß BGBl. II Nr. 423/2023 für 2024: 2 435,86 Euro)
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Witwenversorgungsbezug
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40104572
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