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§ 110 PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Vollziehung

§ 110.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übertragenen Aufgaben sind von dieser im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehen. In Besorgung dieser Aufgaben unterliegt die Versicherungsanstalt den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40229529