ABSCHNITT XV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 106.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im Abschnitt XII enthaltenen Zitierungen.