Kontomitteilung
§ 102.
(1) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau informiert ab dem Jahr 2008 die Beamtin oder den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die Beamtin oder der Beamte darüber zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40215189
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