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Artikel III PG 1965

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 104/1979, zu den §§ 56, 57, 60 und 61, BGBl. Nr. 340/1965)

(1) Bei Beamten, die am 31. Dezember 1978 dem Dienststand angehört haben, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach den Bestimmungen des § 56 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Bei Beamten, die vor dem 1. Jänner 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen worden sind, ist die Bemessung nach den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung vorzunehmen. Ist die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beziehungsweise die Wiederaufnahme in den Dienststand im Jahre 1979 erfolgt, sind die vorerwähnten Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Ruhegenußvordienstzeiten, deren Anrechnung nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Z 7 oder des § 61 des Pensionsgesetzes 1965 vor dem 1. Jänner 1979 wirksam geworden ist, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1979 geltenden Fassung zu bemessen. Ist die Anrechnung im Jahre 1979 wirksam geworden, ist ein allfälliger besonderer Pensionsbeitrag nach diesen Bestimmungen in der vor dem 1. Jänner 1980 geltenden Fassung zu bemessen.

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