vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 BLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland‑ mit Ausnahme der Universitäten ‑ sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.