§ 16.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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§ 16.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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