Hinsichtlich der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (§ 15 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 665/1994) 1. 9. 1994 (1. und 2. Klasse) 1. 9. 1995 (3. Klasse)
Anlage 4a
Lehrverpflichtungsgruppe IVa
- 1. Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.
- 1a. Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.
- 2. Leibeserziehung.
- 3. Leibesübungen.
- 4. Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen, an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.
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