Anlage 2
Lehrverpflichtungsgruppe II
- 1. Allgemeine Produktionslehre an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 1a. Arbeitstechnik und Arbeitslehre an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 1b. Baumschulwesen und Obstbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 1c. Bauzeichnen an Bauhandwerkerschulen für Maurer.
- 1d. Berglandwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
- 2. Betriebswirtschaftslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei, für Textilchemie, für Technische Chemie, für Biochemie und Schädlingsbekämpfung und für Gerbereichemie und Ledertechnik.
- 3. Betriebswirtschaftslehre und Buchführung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 4. Bindungslehre an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei, für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 5. Bindungslehre und Dekomposition an Fachschulen für Musterzeichnen, für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei und an Meisterschulen für Textilhandwerk, Fachrichtung Weberei.
- 5a. Bodenkunde an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau.
- 5b. Bodenkunde und Pflanzenernährung an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 6. Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 7. Buchhaltung an der Bundesfachschule für Technik (Sonderform der Handelsschule).
- 8. Chemie und angewandte Chemie an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie Chemie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, ausgenommen die Fachrichtungen Landtechnik und Landwirtschaftliche Frauenberufe.
- 9. Chemie und chemische Technologie an höheren Lehranstalten für Holztechnik und an der Bundesfachschule für Technik.
- 10. Chemie und Materialkunde an Fachschulen für Keramik und Ofenbau und für Gebrauchsgraphik.
- 11. Darstellende Geometrie, soweit dieser Unterrichtsgegenstand nicht in die Lehrverpflichtunsgruppe I fällt.
- 12. Dekomposition an höheren Lehranstalten für Wirkerei und Strickerei und an Abiturientenlehrgängen für Weberei.
- 13. Dekomposition und Warenkunde an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei.
- 14. Deutsch und kaufmännischer Schriftverkehr an der Bundesfachschule für Technik.
- 15. Forstliche Arbeitslehre II an Bundesförsterschulen.
- 15a. Forstschutz an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 15b. Forstwirtschaft an höheren Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft.
- 15c. Gartenbau an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 15d. Gehölzkunde an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 15e. Gemüsebau an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 16. Grundlagen der Technologie der Weberei an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 17. Kaufmännische Betriebskunde und Schriftverkehr an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 18. Kaufmännischer Schriftverkehr an Handelsakademien und Handelsschulen, an den Sonderformen dieser Schulen und an den vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderformen).
- 19. Kaufmännischer Schriftverkehr, Geschäfts- und Betriebsbuchhaltung an den technisch-kaufmännischen Abiturientenlehrgängen.
- 20. Kaufmännischer Schriftverkehr in einer lebenden Fremdsprache an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und an Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
- 21. Kaufmännischer Schriftverkehr und Vertragstechnik an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 22. Kaufmännisches Rechnen an Handelsakademien, Handelsschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung und an Abiturientenlehrgängen für Weberei sowie an der Bundesfachschule für Technik (Handelsschule und Sonderform).
- 23. Mathematik, beziehungsweise Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik), beziehungsweise Mathematik und Geometrisches Zeichnen, beziehungsweise Mathematik, Geometrisches Zeichnen, soweit diese Unterrichtsgegenstände nicht in die Lehrverpflichtungsgruppe I fallen.
- 24. Neumustern an höheren Lehranstalten für Weberei und Spinnerei und für Wirkerei und Strickerei.
- 25. Neumustern und webtechnische Kalkulation an höheren Lehranstalten textilkaufmännischer Richtung.
- 25a. Obstbau an höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft und an höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie.
- 25b. Pflanzenbau an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau, an höheren Lehranstalten für Landtechnik und an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 25c. Pflanzenschutz an höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau und an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 26. Physik in der siebenten und achten Klasse an naturwissenschaftlichen Realgymnasien und Oberstufenrealgymnasien mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie, soweit Schularbeiten lehrplanmäßig vorgesehen sind.
- 27. Physik und angewandte Physik an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an den Sonderformen dieser Schulen, sowie an der Bundesfachschule für Technik.
- 28. Rechnen an Bundesförsterschulen.
- 29. Rechnen, Kalkulation und Buchführung an vierjährigen höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 29a. Standortkunde an höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft.
- 29b. Stauden und Sommerblumen an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
- 30. Textilwarenkunde an höheren Lehranstalten für Textilchemie.
- 30a. Tierhaltung an höheren Lehranstalten für Landtechnik.
- 30b. Tierhaltung und Tierzüchtung an höheren Lehranstalten für Land- und Ernährungswirtschaft.
- 30c. Versuchstechnik und Samenbau an höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau).
- 31. Wirtschaftliches Rechnen an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe.
- 32. Wirtschaftsmathematik an Abiturientenlehrgängen an Handelsakademien und Abiturientenlehrgängen für Berufstätige an Handelsakademien.
- 32a. Zierpflanzenbau unter Glas an höheren Lehranstalten für Gartenbau.
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