Artikel 13
Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung der türkischen Arbeitskräfte ein Merkblatt mit allen Angaben, welche für sie von Bedeutung sind, wie z. B. Angaben über die Lage auf dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften, die Arbeits- und Lebensbedingungen in Österreich, die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung und die wichtigsten Vorschriften des Arbeitsrechtes. Es stellt dieses Merkblatt der Vermittlungsanstalt in türkischer Sprache zur Verfügung und unterrichtet diese über allfällige Änderungen.
Schlagworte
Arbeitsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082146
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