Artikel 10
(1) Eine Anwerbung türkischer Arbeitskräfte erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen gemäß diesem Abkommen festgelegt ist, daß diese Arbeitskräfte in Österreich zu denselben Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, wie sie für vergleichbare österreichische Arbeitnehmer in demselben Betrieb gelten.
(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und das Koalitionsrecht.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden sorgen für die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen, ob die Vertragsbedingungen für die türkischen Arbeitnehmer Anwendung finden.
(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages kann der türkische Arbeitnehmer nach seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung von Ausländern in Österreich regelnden Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.
(5) Im übrigen können sich die türkischen Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis in gleicher Weise wie die österreichischen Arbeitnehmer an die zuständigen österreichischen Verwaltungsbehörden und Gerichte, hinsichtlich dieser nach Maßgabe des österreichisch-türkischen Übereinkommens vom 22. Juni 1930, BGBl. Nr. 90/1932, wenden.
Schlagworte
Lohnbedingung, Arbeitsschutz
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40082143
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