Entgelt.
§ 3.
(1) Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR12094856
alte Dokumentnummer
N6196221231L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)