Ausbildung im Bereich des Finanzwesens
§ 9c
(1) Ausbildungen können überdies im Bereich des Finanzwesens bei
- 1. der Finanzverwaltung,
- 2. der Finanzmarktaufsicht,
- 3. der Abteilung Wirtschaftskriminalität im Bundeskriminalamt,
- 4. der Österreichischen Nationalbank,
- 5. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern,
- 6. Steuerberaterinnen und Steuerberatern,
- 7. anerkannten Wirtschaftstreuhandgesellschaften und
- 8. geeigneten Unternehmen
stattfinden.
(2) In jedem Fall hat die Ausbildungseinrichtung die Richteramtsanwärterin oder den Richteramtsanwärter im Rahmen ihrer bestehenden Betriebs- bzw. Haftpflichtversicherung mitzuversichern bzw. zur Sicherstellung eines Haftpflichtversicherungsschutzes eine solche abzuschließen.
(3) § 9a Abs. 2 bis 5 und 9 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
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