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§ 84 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ruhen des Anspruches auf Ruhebezug

§ 84

Solange ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter Mitglied eines Verwaltungsgerichts ist, ruht sein allfälliger Anspruch auf einen Ruhebezug. Diesem Richter steht auch keine Abfertigung zu.