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§ 78 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Dienstzuteilung

§ 78.

Der Richter kann mit seinem Einverständnis dem Bundesministerium für Justiz, einer Staatsanwaltschaft oder einer anderen Dienststelle sowie dem Präsidenten eines anderen Gerichtshofes zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben zugeteilt werden.

Eine Dienstzuteilung innerhalb einer Dienststelle ist begrifflich ausgeschlossen.

Schlagworte

Zuteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230468

Stichworte