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§ 76l RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

§ 76l.

Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274358

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