§ 76l.
Ist eine Richterin oder ein Richter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, so kann der regelmäßige Dienst auf Antrag der Richterin oder des Richters um ein Viertel oder um die Hälfte herabgesetzt werden (Herabsetzung der Auslastung), soweit keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 76d sowie § 76f Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2026
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40274358
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