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§ 75 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

Karenzurlaub

§ 75.

(1) Dem Richter kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Richter, der

  1. 1. befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
  2. 2. durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, betraut wird,
  1. ist für die Dauer der Mitgliedschaft zu diesem Organ oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

  1. 1. die zur Betreuung
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
  3. c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Richters angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
  1. l ängstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
  1. 2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
  2. 3. die kraft Gesetzes eintreten.

Gemäß Art. III Abs. 2 auf Richteramtsanwärter anzuwenden

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40212321

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