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§ 64 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2024

Meldepflichten

§ 64.

(1) Wird der Richterin oder dem Richter in Ausübung ihres oder seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie oder er angehört, so hat sie oder er dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden, sofern nicht gemäß den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften vorzugehen ist.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann aus

  1. 1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
  2. 2. in der amtlichen Tätigkeit selbst

(4) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Richterin oder den Richter eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b erfolgt ist.

(5) Ist eine Dienstverhinderung der Richterin oder des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat die Richterin oder der Richter dies unverzüglich ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat sie oder er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(6) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat die Richterin oder der Richter ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden:

  1. 1. Namensänderung,
  2. 2. Standesveränderung,
  3. 3. jede Veränderung ihrer oder seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
  4. 4. Verlust des Amtskleids, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
  5. 5. Besitz eines Bescheids nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40265502

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