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§ 62a RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. XXII Z 1: Das Wort „Landesinvalidenamt“ konnte nicht durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Dienstbefreiung wegen Kuraufenthaltes und wegen Unterbringung in einem Genesungsheim

§ 62a.

(1) Dem Richter ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  1. a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  2. b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Richter ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Richter zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in die Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Zu Novelle BGBl. I Nr. 123/1998, Art. XXII Z 1: Das Wort „Landesinvalidenamt“ konnte nicht durch das Wort „Bundessozialamt“ ersetzt werden (vgl. BGBl. Nr. 314/1994, Art. 33, § 10).

Schlagworte

Landesinvalidenamt

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40274282

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