Dienstzeit
§ 6
Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Dienstzeit
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Die dienstliche Anwesenheit des Richteramtsanwärters hat sich nach den Erfordernissen der Ausbildung zu bestimmen.
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