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§ 56 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Dienstbeschreibung durch eine andere Behörde

§ 56

Die Dienstbeschreibung der Richter, die bei einer anderen Behörde als einem Gericht verwendet werden, ist nach den für diese Behörde geltenden Qualifikationsvorschriften und nur für die Dauer der Verwendung bei dieser Behörde vorzunehmen.

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