Gesamtbeurteilung
§ 54
(1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
- 1. Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
- 2. die Fähigkeiten und die Auffassung;
- 3. der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
- 4. die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
- 5. die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
- 6. das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
- 7. bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
- 8. der Erfolg der Verwendung.
(2) Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
- 1. ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- 2. sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- 3. gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
- 4. entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
- 5. nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
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