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§ 4 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Ernennungsdekret

§ 4

Über die Ernennung zum Richteramtsanwärter ist ein Dekret auszufertigen, in dem die Planstelle anzugeben und darauf hinzuweisen ist, daß das Dienstverhältnis provisorisch ist.