Ausschreibung der Planstellen
§ 30.
(1) Jede zu besetzende Planstelle ist auszuschreiben, mehrere gleichartige Planstellen können gemeinsam ausgeschrieben werden. Mit der Ausschreibung einer Planstelle kann die Ausschreibung der durch die Besetzung dieser Planstelle allenfalls freiwerdenden Planstelle (Folgeposten) verbunden werden.
(2) Die Planstellen des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes und der Präsidenten der Oberlandesgerichte sind vom Bundesministerium für Justiz auszuschreiben. Mit seiner Ermächtigung sind die anderen Planstellen des Obersten Gerichtshofes vom Präsidenten dieses Gerichtshofes, alle übrigen Planstellen vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel die Planstelle zu besetzen ist, auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40230446
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