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§ 23 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Wiederholung der Richteramtsprüfung

§ 23

(1) Hat der Richteramtsanwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er sie nach Ablauf von sechs Monaten wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

(2) Der Prüfungsurlaub steht auch für die zu wiederholende Richteramtsprüfung zu.