Gehalt
§ 210
Der Richterin oder dem Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes gebührt, sofern für sie oder ihn kein festes Gehalt vorgesehen ist, das Gehalt der Gehaltsgruppe R 1c.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)