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§ 20 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

Ort und Zeit der Richteramtsprüfung

§ 20.

(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230443

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