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§ 207 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

5. Teil

Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 207.

(1) Zur Richterin oder zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts kann nur ernannt werden, wer

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. 2. das Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) abgeschlossen hat,
  3. 3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt und
  4. 4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesfinanzgerichts verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.
  5. 5. Abweichend von Z 2 und 3 müssen die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichts ein einschlägiges Hochschulstudium, das dem Studium des österreichischen Rechts (§ 2a) in qualitativer und quantitativer Hinsicht entspricht, abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Spätere Ernennungen gemäß § 25 Abs. 1 können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 erfolgen, wenn die Richterin oder der Richter des Bundesverwaltungs- oder des Bundesfinanzgerichtes, eines Landesverwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes eine tatsächliche Dienstzeit von fünf Jahren als Richterin oder Richter zurückgelegt hat. Die in § 72 Abs. 5 angeführten Zeiten sind nicht einzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230493