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§ 200 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Leistungsstrukturzulage für bestimmte Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I und II

§ 200.

(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

  1. 1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 19 Jahren und sechs Monaten173,6 €,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten159,3 €,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten145,6 €,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten133,0 €,
  5. e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten118,9 €,
  6. f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten103,6 €,
  7. g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten 91,0 €,
  1. 2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II
  1. a) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten124,5 €,
  2. b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten112,0 €,
  3. c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten97,7 €,
  4. d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten83,9 €.

(2) Steht dem Staatsanwalt die Dienstalterszulage zu, gebührt keine Leistungsstrukturzulage.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40267047

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