Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 198.
Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:
Zulage | Euro |
kleine Daz | 141,1 |
große Daz | 566,5 |
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2025
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40267046
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