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§ 198 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 198.

Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe  I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

Zulage

Euro

kleine Daz

141,1

große Daz

566,5

  

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40267046

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