vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 185 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2020

§ 185.

(1) Für jedes von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Justiz, von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und von der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden, der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40230484

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)