Amtskleid
§ 176
(1) Dem bei einer Staatsanwaltschaft tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen vorzusehen, und zwar je eine für:
- 1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 oder I mit Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
- 2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 2 oder II mit Ausnahme des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
- 3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
- 4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 oder III;
- 5. den Leiter der Generalprokuratur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)