Begründung und Zustellung von Entscheidungen
§ 163
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Begründung und Zustellung von Entscheidungen
§ 163
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.