Begründung und Zustellung von Entscheidungen
§ 163
Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Entscheidungen, gegen die ein Rechtsmittel zulässig ist, sind zu begründen und zuzustellen.
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