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§ 156 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ersatz der entgangenen Bezüge

§ 156

Wird das wiederaufgenommene Disziplinarverfahren eingestellt, die oder der Verurteilte in diesem Verfahren freigesprochen oder nur zu einer milderen Disziplinarstrafe verurteilt, so hat ihm der Bund die durch die aufgehobene Verurteilung entgangenen Bezüge zu ersetzen.