Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
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