Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 143
Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt.