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§ 141 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Entscheidung über den Kostenersatz ohne mündliche Verhandlung

§ 141

Wenn die Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft, hat der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.