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§ 136 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Erkenntnis des Disziplinargerichtes

§ 136

Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.