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§ 131 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluß

§ 131

Gegen den Einstellungsbeschluß des Oberlandesgerichtes kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben, sofern er nicht die Einstellung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hat.