vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 124 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Disziplinaruntersuchung

§ 124

Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes, durch den die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne Zustimmung des Disziplinaranwaltes abgelehnt wird, kann der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.