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§ 122 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Vorerhebungen

§ 122

(1) Vor der Beschlußfassung über die Einleitung oder Ablehnung der Disziplinaruntersuchung kann der Vorsitzende des Disziplinarsenates den Untersuchungskommissär mit der Durchführung von Vorerhebungen beauftragen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat bei Durchführung dieser Vorerhebungen die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Disziplinaruntersuchung.

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