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§ 119 RStDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Ausschließung des Disziplinaranwaltes

§ 119

Als Disziplinaranwalt ist ausgeschlossen, wer selbst Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren ist oder eine Disziplinarstrafe noch zu verbüßen hat. Im übrigen sind auf die Ausschließung des Disziplinaranwaltes die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.