Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
§ 117
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.
Entscheidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten
§ 117
Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Disziplinarsachen hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.